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BGH-Urteil: Widerrufsrechte bei Lebensversicherungen

Urteil BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof hat über das Widerrufsrecht bei Altverträgen zu Lebensversicherungen verhandelt. Die Richter entschieden, dass Versicherungsnehmer ihr Rücktrittsrecht unbegrenzt ausüben können, wenn sie dazu bei Vertragsabschluss nicht umfassend aufgeklärt wurden.

 

BGH Entscheidung über Lebensversicherung-Policen

Kunden einer Lebensversicherung wurden vom BGH in ihren Rechten gestärkt. Die Richter verkündeten heute in ihrem Urteil, dass Versicherungsnehmern bei Lebensversicherungspolicen selbst nach Jahren ein Widerspruchsrecht zusteht, wenn ihnen bei Vertragsabschluss keine detaillierte Aufklärung zuteilwurde. Von dem Urteilsspruch betroffen sind alle Altverträge, die zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen wurden.

Anlass für die Entscheidung war die Klage eines Policenbesitzers, der seine Lebensversicherung widerrufen wollte, nachdem er fast zehn Jahre Beiträge entrichtet hatte. Er wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart zunächst abgewiesen und kämpfte sich bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Betroffene Verträge

In dem Prozess ging es um Altverträge zur Lebensversicherung, welche zwischen den Jahren 1994 und 2008 nach dem sogenannten Policenmodell rechtskräftig wurden. Die darin enthaltenen Klauseln werden seitens der Versicherer seit 2008 nicht mehr angewendet. Bei den damals abgeschlossenen Verträgen war das Widerspruchsrecht auf ein Jahr begrenzt; es begann in der Regel mit der ersten Beitragszahlung. Inwieweit die Policeninhaber ihre Rechte kannten, war für die Anbieter nicht von Bedeutung.

Von dem Urteil sind Lebensversicherungsverträge, die nach 2008 abgeschlossen wurden, nicht betroffen. Denn seitdem erhalten Kunden die Vertragsklauseln zusammen mit den AGB zwingend vor ihrer Unterschrift ausgehändigt.

Hintergrund des BGH-Urteils

Dem Karlsruher Richterspruch ging ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) voraus. Die luxemburger Richter entschieden 2013, dass Widerspruchsrechte nie erlöschen, wenn Kunden unzureichend oder falsch über ihre Rechte informiert worden sind.

Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Sie können ihren Verträgen auch nach vielen Jahren widersprechen, wenn sie die mangelnde Aufklärung nachweisen. Im Idealfall würden die Policen komplett rückabgewickelt, alle bereits einbezahlten Beiträge müssten verzinst rückerstattet werden. Versicherungsnehmer bekämen dabei wesentlich mehr als bei vorzeitigen Policenverkäufen.

Dass die deutsche Regelung nicht im Einklang mit EU-Recht ist, wurde vom EuGH ebenfalls festgestellt. Der BGH musste daher auf dieser Basis über die Konsequenzen für die deutschen Versicherten entscheiden.

Kunden obliegt die Beweisführung

Jeder Vertrag muss einzeln auf Widerspruchsoptionen überprüft werden, zudem müssen Kunden beweisen, dass ihnen keine Belehrung zu ihren Rechten zuteilwurde. Des Weiteren dürfen die Policen nicht übereilt gekündigt werden. Ihnen muss nach Möglichkeit widersprochen werden, damit die Trennung ohne Schaden für die Versicherten abläuft.

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